Anfang Februar hat VMware auf seiner Internetseite eine Änderung seiner Lizenzbestimmungen mit Wirkung zum 02. April 2020 angekündigt. Von der Änderung sind alle Produkte betroffen, die in der CPU-Metrik lizenziert werden. Die Lizenzmetrik bleibt zwar auch in Zukunft grundsätzlich dieselbe, allerdings gilt eine Lizenz ab April nur noch für maximal 32 physische Cores je CPU.
Welche Kunden sind betroffen?
Von den Änderungen sind direkt nur solche Kunden betroffen, die Server mit mehr als 32 Cores pro CPU in ihren Rechenzentren betreiben. Diejenigen Kunden mit aktuell laufenden Verträgen sind bis zum Ende des Vertrages von der Änderung unberührt.1 Bei Neuabschlüssen oder Vertragsverlängerungen werden jedoch zukünftig für jeden entsprechenden Server mindestens zwei Lizenzen pro CPU (also die doppelte Lizenzmenge) benötigt.
Für kostenlose, zusätzliche Lizenzen ist schnelles Handeln gefragt!
Alle Kunden, die betroffene VMware Produkte auf Maschinen mit mehr als 32 Cores pro CPU nutzen oder die einen Einsatz auf solchen bis zum 30. April planen, haben jetzt noch die Möglichkeit, kostenlose Lizenzen für die über 32 hinausgehenden Cores je CPU zu erwerben. Voraussetzung ist, dass sowohl Server als auch die zugehörigen Lizenzen vor dem 30. April 2020 beschafft werden.
Über das My VMware Portal können Kunden die kostenlosen Lizenzen beantragen. Dazu sind für jeden Server die Anzahl an CPUs, die Anzahl an Cores pro CPU, die Rechnung des Servers, die betroffenen Produkte und die Anzahl an zusätzlich benötigten Lizenzen anzugeben. Der Erwerb ist nur möglich, wenn die Anfrage dazu bis zum 29. Januar 2021 eingeht und der Kunde einen aktiven Wartungsvertrag hat.
1Jedenfalls solange keine neuen Updates installiert werden. Die neuen Vertragsbestimmungen treten jedoch dann in Kraft, wenn der Kunde ein Update eines bereits erworbenen Produktes installiert. Es gelten immer die zum Installationszeitpunkt aktuellen VMware-Anwender-Lizenzvereinbarungen (EULAs) und die Bestimmungen des aktuellen VMware-Produktleitfadens, welche von VMware jederzeit geändert werden können. Diese regelmäßigen einseitigen Änderungen der vertraglichen Grundlagen wären nach deutschem Recht zumindest fragwürdig, sind aber mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der in der Anwender-Lizenzvereinbarung festgelegten Rechtswahl (Grundlage ist laut Anwender-Lizenzvereinbarung kalifornisches Recht) zunächst einer Kontrolle nach den Maßstäben deutschen (AGB-)Rechts entzogen.